Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungs­bereich

  • Unsere AGB finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) zwischen uns als Anbieter bzw. Auftragnehmer (Autocom Rental & Trading Ges.m.b.H – Abt. CargoClips) und dem Kunden (Auftraggeber).
  • Die Rechtsbeziehung zwischen Autocom Rental & Trading Ges.m.b.H – Abt. CargoClips und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
  • Es gelten ausschließlich unsere AGB, entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  • Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§2 Angebote

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Vertrag selbst, so wie Zusicherungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung von Autocom Rental & Trading Ges.m.b.H – Abt. CargoClips in Textform. Ein Schweigen vom Anbieter gilt nicht als Zustimmung.
  • In Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen wie technische Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen (CAD-Daten, Skizzen oder dgl.), Kalkulationen, sonstige Daten, Maße und Gewichte sind unverbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. Die im Angebot und in den Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind das geistige Eigentum vom Anbieter und dürfen ohne schriftliche Zustimmung vom Anbieter weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Aufforderung vom Anbieter an diesen zurückzugeben oder zu vernichten.
  • Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

§ 3 Verwendete Materialien – Pflege­hinweise

  • Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Einbauten, die seitens des Auftraggebers beauftragt werden, in der Regel aus den angebotenen Materialien gefertigt werden. Der Auftraggeber wird ebenso ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eingesetzte Materialien möglicherweise zwar nicht für den Fahrzeugbau als übliche Materialien gelten, aber unter Beachtung der dem Auftraggeber gesondert bei Übergabe ausgehändigten Informationen auf dem Lieferschein verwendbar sind.
  • Jeder Kunde erhält bei Übergabe des Fahrzeugs ein entsprechendes Übergabeprotokoll und erhält eine Einweisung einschließlich der Pflegehinweise für die verwendeten Materialen.

§ 4 Umbauten

  • Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass bautechnisch notwendige Veränderungen an dem Fahrzeug, die für die Einbauten vorgenommen werden, als vertraglich vereinbart gelten. Dies kann z.B. das Verlegen neuer Kabel, oder aber auch mechanische Arbeiten (Herstellung von Öffnungen/ Löcher) an der Karosserie, um bspw. Einbauten zu verankern. Der Verwender erklärt, dass er sämtliche Einbauten nach den anerkannten Regeln der Technik vornimmt. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Fahrzeuge im notwendigen Fall, nach dem Umbau einer technischen Abnahme (bspw. DEKRA, TÜV oder dgl.) vorgestellt werden und die Einbauten entsprechend der gültigen Regelwerke abgenommen werden.
  • Für unsachgemäße Handhabung der neu eingebauten Gegenstände ist der Auftragnehmer nicht haftbar.
  • Die Einbauten werden individuell nach Kundenwunsch passend zu dem Fahrzeug gefertigt und sind für andere Fahrzeuge nicht verwendbar. Ebenso hier ist der Auftragnehmer bei Zuwiderhandlung nicht haftbar.
  • Der Erfüllungsort zum angebotenen Umfang ist der im Angebot angegebenen Firmensitz.

§ 5 Preise und Zahlungs­bedingungen

  • Die Preise beruhen auf dem jeweiligen Stand des Angebots. Sollten sich durch Änderung der Kosten (Material, Energie, Löhne) Preisdifferenzen ergeben, behält sich der Auftragnehmer die entsprechende Berichtigung bei Rechnungsstellung vor. Bei Anschlussaufträgen ist der Auftragnehmer an vorhergehende Preise nicht gebunden.
  • Bei Erteilung eines Rahmenauftrags verstehen sich die Preise über eine vereinbarte Jahresmenge. Diese beziehen sich auf Standards, die bei der Erstellung des jeweiligen zugrundeliegenden Angebots anhand von Erfahrungswerten gewählt wurden. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Verlängerung des Rahmenauftrags um ein weiteres Jahr die Preise erneut zu kalkulieren. Bei einer Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Jahresmenge ist der Auftragnehmer berechtigt, die Stückpreise entsprechend anzupassen.
  • Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnenn unter Angabe des Preises aufzuführen sind.
  • Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich aller Nebenkosten wie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt, sowie ausschließlich Versand, Verpackung, Transport, Zoll, und Versicherung.
  • Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abgabe sofort und ohne Skonto-Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zum Zahlungsverzug.
  • Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleitung zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
  • Änderungswünsche, die nach Beginn der Einbauarbeiten erfolgen, verursachen u. U. zusätzliche Kosten, die seitens des Auftraggebers zu tragen sind.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  • Für den Fall, dass der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend macht, bei denen sich nach Überprüfung durch uns herausstellt, dass es sich hierbei nicht um Mängel der von uns erstellten Werke handelt, sondern Mängel, die durch den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Auftraggebers entstanden sind, so hat der Auftraggeber uns die entsprechenden Kosten für den entstandenen Aufwand zu entschädigen.

§ 6 Leistungs­zeit

  • Liefer-/Umbau-/Auslieferungs-Fertigstellungstermine, die dem Auftraggeber von uns mitgeteilt werden, sind unverbindlich.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich (sofern zutreffend) sein Fahrzeug pünktlich zum Termin für die Umbauten bereitzustellen. Wird das Fahrzeug nicht pünktlich zum vereinbarten Liefertermin/Umbautermin übergeben, macht sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere für Material- und Personalkosten, die in diesem Zeitraum bereitgestellt und dann nicht genutzt werden. Sollte der Auftrag nicht termingerecht durchgeführt werden können, werden pro Tag, die der Auftragnehmer keinen anderen Auftrag vorziehen kann, Personalkosten in Höhe von pauschal 800,00 € geltend gemacht.
  • Der unter §6 Punkt 3 angeführte Schadensersatz kann mit einem Betrag von maximal 16.000,00 € als weitere Schadensersatzposition seitens des Auftragnehmers geltend gemacht werden.

§ 7 Service­check

  • Wir bieten unseren Kunden an, das umgebaute Fahrzeug nach einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe einer Überprüfung in unserem Stammwerk in Eugendorf uns zu überlassen, um abzuklären, ob Anpassungen vorgenommen werden müssen. Können dadurch später auftretende Mängel vermieden werden und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Auftraggeber diesen Service nicht angenommen hat, wird unsere Gewährleistungspflicht dem Auftraggeber gegenüber dahingehend eingeschränkt, dass keine Gewähr übernommen wird. Dies gilt insbesondere für Funktionseinschränkungen oder optische Beeinträchtigungen, die durch diesen Service hätte vermieden werden können.

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

  • Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die Rüge bzw. Anzeige bedürfen der Textform.
  • Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Gegenstands zu. Dafür wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
  • Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
    • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
    • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    • bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
    • bei Schäden infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene unsachgemäße Instandhaltungsarbeiten, Änderungen, Austausch von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, sowie
    • bei Schäden, die aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere bei Nichtbeachtung der Pflegehinweise (§3)
  • Soweit ein Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach (beides „Nacherfüllung“). Ersetzte Teile gehen in das Eigentum vom Auftragnehmer über. Im Falle einer Nachbesserung trägt der Auftragnehmer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen.
  • Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  • Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 9.
  • Bei zugekauften Gegenständen (beispielsweise einem Kühlschrank) verbleibt es bei den handelsüblichen Herstellergarantien. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen nur für von uns gefertigte Einbauten und den Einbau derselbigen.
  • Wir übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für Materialen, Teile, Komponenten usw., die vom Kunden oder Dritten eingebaut wurden.
  • Wir überprüfen keine Arbeiten, die vom Kunden oder Dritten im Vorfeld durchgeführt wurden. Mängel oder Schäden, die daraus entstehen, unterliegen nicht unserer Haftung.
  • Garantien im Rechtssinn erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

§ 9 Haftung für Schäden

  • Der Auftragnehmer haftet, gleich auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen,
    • bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln,
    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder im Falle von etwaiger anderer gesetzlich zwingender Haftung und
    • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden aus solchen Pflichtverletzungen
  • Im Übrigen ist die Haftung vom Auftragnehmer ausgeschlossen.
  • Die Haftung vom Auftragnehmer für indirekte und/oder mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, egal auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz. Die Haftung vom Auftragnehmer für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das anwendbare Recht solche Schäden im Einzelfall als direkte und/oder unmittelbare Schäden qualifiziert.
  • Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Haftung gesetzlicher Vertreter und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vom Auftragnehmer entsprechend.

§ 10 Pfandrecht, Eigentums­vorbehalt

  • Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
  • Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  • Werden Sachen, die Gegenstand eines Eigentums­vorbehalts sind als wesentliche Bestandteile in das Fahrzeug des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Fahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums­vorbehalts­gegenstände mit all jenen Rechten an uns ab.
  • Wegen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sicherungshalber ein vertragliches Pfandrecht ein, und zwar mit Übergabe der Ware an den Auftragnehmer. Gesetzlich bestehende Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für den Auftragnehmer und gibt sie dem Auftragnehmer auf Verlangen wieder heraus, wenn er sich nicht vertragsgerecht verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. Der Auftragnehmer bleibt mittelbarer Besitzer der Ware.
  • Die Befugnis des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltswaren bzw. übertragenen Sachen und Rechte erlischt, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder dem Auftragnehmer die Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens (insbesondere Zahlungsverzugs) des Auftraggebers, dass die Sicherungsinteressen vom Auftragnehmer gefährdet, widerrufen. Werden die Sicherungsinteressen vom Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.

§ 11 Gefahrübergang

  • Lieferungen erfolgen ab Leistungswerk, sofern nicht anders in schriftlicher Form vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen.
  • Die Gefahr des Untergangs des Vertragsgegenstands geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand bereitgestellt und dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat oder den Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben hat, spätestens jedoch, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlässt. Die Gefahr des Untergangs von Beistellungen geht auf den Auftragnehmer über, sobald diese an den Auftragnehmer an deren Geschäftssitz übergeben wurden, frühestens jedoch am Termin der Beistellung.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

  • Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten, bei gebrauchten Sachen in 6 Monaten, jeweils nach Gefahrübergang. Gewährleistungsansprüche für im Zuge der Gewährleistung ausgetauschte oder nachgebesserte Teile verjähren nach 6 Monaten ab Gefahrübergang, frühestens aber mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand.
  • Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten ab Gefahrenübergang.
  • Zwingende gesetzliche Verjährungs- oder Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 13 Form von Erklärungen

  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Änderungen des Vertrages gelten als rechtserhebliche Erklärungen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  • Für diesen Vertrag gilt das Recht der Republik Österreich.
  • Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, das örtlich zuständige Gericht am Sitz vom Auftragnehmer.
  • Wenn eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Wirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommen und wirksam sind.
Revisions- / Index-
Nummer
Änderungsdatumbearbeitete, gelöschte SeiteBearbeiterFreigabeBegründung der Dokumentenänderung
A0104.03.2025Gesamtes DokumentP. StupperichS. IlgNeuerstellung
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